Satzung der Hochschulgruppe für Außen- und Sicherheitspolitik Jena

 

§1 Name, Sitz, Gründung

(1) Die Hochschulgruppe trägt bei Akkreditierung den Namen „Hochschulgruppe für Außen- und Sicherheitspolitik Jena“.

 

(2) Sitz der Hochschulgruppe ist Jena.

 

(3) Der Arbeitskreis wurde am 28. Januar 2016 gegründet.

 

§2 Grundsätze

(1) Der Sicherheitspolitische Arbeitskreis in Jena tritt für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ein. Er unterstützt die europäische Integration auf der Grundlage von Freiheit und Demokratie, die Freiheit von Forschung und Lehre sowie die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in Systeme kollektiver Sicherheit.

 

(2) Der Sicherheitspolitische Arbeitskreis in Jena ist überkonfessionell, überparteilich und nach demokratischen Grundsätzen organisiert.

 

(3) Ziel des sicherheitspolitischen Arbeitskreises ist es, die außen- und sicherheitspolitische Diskussion im akademischen Umfeld sowie die Auseinandersetzung mit den Zielen, Strategien, Instrumenten und weltweiten Herausforderungen zu fördern und zu vertiefen. Dies beinhaltet auch die Untersuchung anderer Weltanschauungen, aktueller und zukünftiger Konflikte, der Interessen von Staaten und Staatengruppen sowie deren Auswirkungen.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Aktive und ehemalige Studierende, Promovierende sowie akademisch Beschäftigte in Jena können ordentliche Mitglieder werden. Über Ausnahmen von dieser Bestimmung entscheidet der Vorstand.

 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch das Ausfüllen eines Mitgliedsantrags, welcher beim Vorstand abgeholt werden kann, beantragt. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine Revision der Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ist möglich; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft beginnt offiziell mit einer informellen, schriftlichen Bestätigung des erfolgreichen Antrags durch den Vorstand. 

 

Für Personen, die der Hochschulgruppe im Zeitraum vom Wintersemester 2023/24 bis Sommersemester 2025 ohne entsprechenden Mitgliedsantrag beigetreten sind, ist nachträglich ein Mitgliedsantrag auszufüllen und zu unterzeichnen. Die Mitgliedschaft gilt in diesen Fällen rückwirkend ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen Beitritts und endet folglich §3 Absatz 3.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist dem Vorstand gegenüber formlos mitzuteilen. Bei Bedarf kann jedes Mitglied bis zu 3 Monate nach dem Austritt oder Ausschluss eine vom aktuellen Vorstand unterschriebene schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an Veranstaltungen und Aktivitäten der Hochschulgruppe anfordern, die während der Mitgliedschaft stattgefunden haben.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Hochschulgruppe ausgeschlossen werden, wenn es trotz einer Mitgliedschaft allen Veranstaltungen und Aktivitäten der Hochschulgruppe während eines kompletten Hoschulsemesters unentschuldigt fernbleibt. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme in einem Gespräch mit dem Vorstand zu geben. Sieht das Mitglied von einer Stellungnahme ab oder bleibt auch nach diesem Gespräch weiterhin ohne Teilnahme, so ist der Ausschluss zwingend. Der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.

 

(4) Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

 

§4 Organe der HSG

Die Organe der Hochschulgruppe sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Beauftragten

 

§5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.

 

(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Angaben von Zeit und Ort mindestens vierzehn Tage vor Stattfinden in Textform einzuberufen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt Satzungsänderungen.

 

§6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie einem Stellvertreter. Der Mitgliederversammlung steht es frei zwei weitere Stellvertreter und einen Kassenwart zu wählen.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jährlich einzeln auf einer Mitgliederversammlung gewählt.

 

(3) Der Vorstand führt Ergebnisprotokolle über seine Entscheidungen.

 

§7 Beauftragte

(1) Jedes Mitglied kann vom Vorstand zum Beauftragten ernannt werden, wenn es bereit und in der Lage ist, einen Verantwortlichkeitsbereich zu leiten und mit der Unterstützung der Hochschulgruppe durchzuführen.

 

(2) Der Vorstand entscheidet darüber, für welche Bereiche ein Beauftragter benötigt wird.

 

(3) Ein Beauftragter übernimmt sein Amt mit seiner Ernennung. Die Amtszeit endet mit der des Vorstandes, wenn der Beauftragte zurücktritt oder der Vorstand aus dringenden Gründen den Beauftragten einstimmig seines Amtes enthebt. Vor der Entscheidung ist der Beauftragte anzuhören.

 

(4) Der Rücktritt hat in Textform an den Vorstand zu erfolgen.

 

§8 Abstimmungs- und Wahlverfahren, Satzungsänderungen

(1) Schreibt die Satzung nichts anderes vor, werden Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies verlangt.

 

(2) Satzungsänderungen können auf ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Entsprechende Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

 

Diese Satzung wurde durch die Konstituierende Sitzung am 28.01.2016 beschlossen. Sie wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.10.2025 zuletzt geändert, welche die Satzung in der Fassung vom 28.01.2016 außer Kraft setzt.